1. Heilmittelverordnung für Ergotherapie
Wenn Sie vom Arzt eine Heilmittelverordnung für Ergotherapie erhalten, achten Sie bitte darauf, dass auf dem Blatt Heilmitterverordnung Nr. 13 oben rechts Ergotherapie angekreuzt ist.
Verordnungen können von Hausärzten, Kliniken, Orthopäden, Neurologen, Psychiatern, Rheumatologen und Kinderärzten ausgestellt werden.
Seit 2021 dürfen auch Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendpsychotherapeuten Ergotherapie bei entsprechender Indikation verordnen.
2. Behandlungsbeginn
Sie haben eine Verordnung für Ergotherapie bekommen?
Ihre erste Behandlung sollte innerhalb von 28 Tagen stattfinden, sonst verliert die Verordnung ihre Gültigkeit. In diesem Fall benötigen Sie eine neu ausgestellte Verordnung mit aktuellem Datum vom Ihrem Arzt.
Ist auf Ihrer Verordnung der „Dringende Behandlungsbedarf – 14 Tage“ angekreuzt, muss die Behandlung innerhalb von 14 Tagen begonnen werden, da die Verordnung auch hier bei Überschreitung der Frist ihre Gültigkeit verliert.
Ebenso sind Unterbrechungen zwischen 2 Terminen nur begrenzt möglich und eine Verordnung kann ungültig werden wenn eine Pause zu lang ist. Informationen hierzu erhalten Sie von unseren Therapeuten vor Ort.
3. Zuzahlung
Bei Kindern und Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr übernimmt die Krankenkasse 100% der Behandlungskosten.
Erwachsene, die gesetzlich Krankenversichert und nicht von der Zuzahlung befreit sind, zahlen einen Eigenanteil von 10% der Gesamtbehandlungskosten und eine Verordnungsgebühr von 10,00 Euro.
4. Absagepflicht
Unsere Praxis ist eine reine Bestellpraxis. Mit Beginn der Behandlung auf Ärztliche Verordnung entsteht automatisch ein Behandlungsvertrag zwischen Ihnen und unserer Praxis. Vereinbarte Termine sind ausschließlich für Sie reserviert. Können Sie diese nicht wahrnehmen, dann sagen Sie den Termin bitte rechtzeitig ab. (gesetzlich vorgegeben 24h vor Termin)
Für NICHT ABGESAGTE Termine stellen wir Ihnen eine Ausfallgebühr (nach § 615 BGB – Annahmeverzug) in Höhe der jeweils geltenden Behandlungskosten privat in Rechnung, ungeachtet dessen, das der entfallene Termin laut Verordnungsmenge ggf. anschließend noch stattfindet.
5. Privatpatienten
Auch bei Privatpatienten benötigen wir zur Durchführung der Behandlung eine ärztliche Verordnung.
Ein Behandlungsvertrag entsteht ausschließlich zwischen Patient und Praxis. Unabhängig davon, welche Leistungen Sie mit Ihrer privaten Krankenversicherung vereinbart haben, sind Sie nach Abschluss der Behandlung innerhalb der angegebenen Frist Zahlungspflichtig, auch wenn die Erstattung durch die zuständigen Stellen nicht oder nicht in voller Höhe gewährleistet sind.
Bitte informieren Sie sich vor Behandlungsbeginn bei Ihrer Krankenversicherung über die Kostenübernahme. Weitere interessante Informationen finden Sie auch auf der Internetseite www.privatpreise.de