Liebe Ärzte, liebe Ärztinnen,
Heilmittelerbringer haben grundsätzlich Verordnungen auf Gültigkeit und Richtigkeit zu prüfen sowie Korrekturen bzw. Ergänzungen der Verordnung zu klären. Einige Änderungen dürfen ausschließlich Ärzte vornehmen.
Die Krankenkassen kontrollieren alle Verordnungen gründlich und verweigern teilweise selbst bei kleinsten Fehlern die Bezahlung der Therapie. Eine Korrektur der Heilmittelverordnung ist im Nachhinein oft nicht mehr möglich. Durch die Überprüfung der Verordnung möchten wir Sie vor Regressen und uns vor der Verweigerung der Vergütung zu schützen.
Wenn wir Sie ggf. um eine Änderung der Verordnung bitten, dann bitten wir Sie höflichst um Unterstützung.
Mit der neuen Heilmittelrichtlinie hat sich vieles zum leichteren Verändert. Auch das Ausstellen einer Verordnung für Heilmittel.
- es gibt nur noch ein Formular für alle Heilmittelbereiche – Blatt Nr. 13
- folgende Angaben sind zwingend notwendig, damit eine Verordnung gültig ist:
- Angaben im Personalien Feld
- Heilmittelbereich
- Hausbesuch (ja oder Nein) ; Therapiebericht
- ggf. Kennzeichnung eines dringenden Behandlungsbedarfs
- Heilmittel gemäß HM Katalog - ggf. ergänzendes HM und Anzahl der Behandlungseinheiten
- Therapiefrequenz / Woche
- Diagnosegruppe und konkrete behandlungsrelevante Diagnosen – mind. als ICD10 Code
- Leitsymptomatik laut HMK – nach Buchstabencode a) b) c) - alternativ = patienten-individuelle Leitsymptomatik als Klartext
Hier finden Sie eine Zusammenfassung der Wichtigsten Merkmale zur Ausstellung der Verordnug
(PDF -Verordnug Muster)
(PDF – VO Änderungen laut Anlage 3..)
Information zum langfristigen Heilmittelbedarf – laut HMRL 2021
Langfristiger Heilmittelbedarf (§32 Abs. 1a SGBV) liegt vor, wenn sich aus ärztlichen Begründungen die Schwere und Langfristigkeit der funktionellen / strukturellen Schädigungen / Beeinträchtigungen sowie der nachvollziehbare Therapiebedarf ergeben.
Bei den im Heilmittelkatalog aufgeführten Diagnosen mit den jeweils aufgeführten Diagnosegruppen ist von langfristigem Heilmittelbedarf Bedarf auszugehen.
!! Ein Antrags- und Genehmigungsverfahren findet hier nicht mehr statt !!
Dauerhaftes verordnen von Heilmitteln von Beginn an und/oder über die orientierende Behandlungsmenge hinaus ist möglich. Der Arzt dokumentiert hierfür den Behandlungsbedarf in der Patientenakte.
Bei sämtlichen schweren Diagnosen, die nicht gelistet aber vergleichbar sind ist eine Genehmigung der Krankenkasse einzuholen.
„ !! Eine Schwere und Langfristigkeit kann sich auch aus der Summe verschiedener Schädigungen / Beeinträchtigungen ergeben, die alleine keine Langfristigkeit ergeben würden !!“
Bei Fragen stehen wir Ihnen jeder Zeit gerne zur Verfügung.
Praxis für Ergotherapie Martina Martin
Lossaustr. 9, 96450 Coburg
Tel.: 09561 / 509200
Fax.: 09561 / 509202